Ohne ausreichende Ladeinfrastruktur wird der gewünschte Ausbau der Elektromobilität nur zögerlich voranschreiten. Jetzt will der Gesetzgeber mit Pflichten/Vorgaben & Bußgeldern für den nötigen Anschub sorgen.
Der Entwurf zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzt (GEIG) liegt derzeit beim Bundestag zur Beratung vor. Doch was sind die wesentlichen Inhalte und welche Auswirkungen hätte eine Verabschiedung für Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen? Wir haben uns ein wenig schlau gemacht …

Worum geht es im Gesetz?

Zielsetzung:
Bis 2030 möchte die Bundesregierung zwischen 7-10 Millionen Elektroautos auf deutschen Straßen zugelassen haben. Die dafür benötigte Infrastruktur soll über die Gesetzesgrundlage geschaffen werden. D.h. die notwendigen Ladepunkte und Leitungen müssen in ausreichendem Maße vorhanden sein.

Gebäude mit mehr als 10 Parkplätzen (Wohngebäuden und Gewerbe) müssen die EU Gebäuderichtlinie 2018/844 umsetzen, d.h.:

  • Wohngebäude: Hier muss bei einer größeren Modernisierung (+25% der Fläche) oder Neubau, bei mehr als 10 Parkplätzen, jeder Stellplatz mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
  • Nichtwohngebäuden: Hier muss ebenfalls ab mehr als zehn Parkplätzen gehandelt werden. Jedoch nur jeder fünfte Stellplatz ist mit der notwendigen Ladeinfrstruktur auszurüsten. Ergänzend muss bereits ein funktionierender Ladepunkt vorhanden sein.

Wann soll es in Kraft treten?

Sobald der Entwurf den Bundestag passiert hat, soll das Gesetz in Kraft treten. Gerechnet wird damit für das Jahr 2021. Anträge vor dem 10. März 2021 werden noch nicht unter diese Vorgaben fallen, so dass wir von einem Inkrafttreten ab dem 2Q. 2021 rechnen.

Bußgelder?

Für vorsätzliche oder leichtfertige Missachtung der Vorschriften sollen Bußgelder bis zu 10.000€ als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wen betrifft das?

Privatpersonen sollten i.d.R. von diesem Gesetz nicht betroffen sein bzw. nur bedingt, in dem sie als Anwohner von der Regelung profitieren können. Privatpersonen die in Mehrparteienwohnungen wohnen, sollten sich hingegen mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEModG) vertraut machen. Hier geht es um eine Anpassung des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) im BGB, welches Wohnungseigentümern und Mietern einen grundsätzlichen Rechtsanspruch gegenüber Eigentümergemeinschaften zur Installation eines Ladepunktes einräumen soll.

Unternehmen sehen wir wiederum auch nur bedingt betroffen. Ja, sie werden in Zukunft auch mit in die Pflicht genommen sich auf die Elektromobilität einzurichten, aber wenn man die aktuelle Akzeptanz im gewerblichen Bereich beobachtet, so bewerten wir dies nicht als eine allzu Größe Hürde.

Auf die Wohnungswirtschaft bzw. den Immobiliensektor sehen wir erhebliche Aufwendungen zukommen. Diese Branche verfügt aktuelle über noch wenig Erfahrungen mit der Installation von Elektroladesäulen. Die Nachfrage nach Elektromobilität im bezahlbaren und sozialen Wohnungsbau ist derzeit nahezu nicht vorhanden. In Gesprächen mit Aktueren aus diesem Umfeld wurden erste Handlungsfelder skizziert (Auszug):

  • Klärung der Lastspitzenverteilung zu Stoßzeiten – Hausanschlüsse erfüllen Anforderungen nicht
  • Finanzielle Auswirkungen auf Mieter – paritätische Verteilung auf alle Mieter?
  • Abbrechnungsthemen – Sicherstellung der richtigen Zuordnung des Stromabnehmers
  • Parkplätze für E-Cars benötigen u.U. mehr Raum  – Mehrkosten durch Neuplanung des Parkraums

Wir sehen hier noch eine Fülle an operativen Fragen auf die Akteure zukommen. Wer sich bereits jetzt beraten lassen möchte kann uns gerne unverbindlich kontaktieren und wir schauen, wie wir helfen können.

Weitere Details zum Gesetzesentwurf oder Fragen stellen Sie bitte an:
info@gueting-elektrotechnik.de

Quellen: BMWI / MVV
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