Der Knaller zum Wochenende:

Weitere Entlastung durch das Bundesfinanzministerium. Jetzt soll die Einkommensteuerpflicht für kleine PV-Anlagen bis 10 kW auf Antrag auch rückwirkend abgeschafft werden. Rückwirkend heißt an dieser Stelle, für alle noch nicht abgeschlossene Steuerjahre.

Hier reagiert die Bundesregierung auf die Beschlüsse des Bundesrates und passt die ertragssteuerlichen Regelungen kleiner PV-Anlagen an. Die Umsatzsteuer ist von dieser Regelung nicht betroffen. Damit müssen Steuerpflichtige für ihre PV-Anlagen und kleinen BHKWs keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben.

Verkauf des PV-Stroms Einkommensteuerfrei

Durch diese neue Regelung werden die Betreiber der kleinen PV-Anlagen oder Mini-BHKWs ab jetzt bürokratisch entlastet. Wir begrüßen den Beschluss und auch, dass der Antrag formlos schriftlich erfolgen kann. Das erspart doch manchen Ärger und Aufwand. Nicht selten haben wir uns in der Vergangenheit genau in diesem Fall die Sorgen und das Unverständnis unserer Kunden angehört, welches wir selbst auch teilten. Wenn jetzt noch eine Umsatzsteuerbefreiung für kleine Anlagen ergänzt wird, wären wir froh. Denn das fehlt u.E. noch, um die bürokratische Vereinfachung in diesem Segment „rund“ zu machen.

Wahloption prüfen

Die Betreiber sollten jetzt prüfen, welche Option für sie besser ist. Denn es besteht die Möglichkeit, auch weiterhin den Betrieb seiner Anlagen unter Gewinnerzielungssicht einkommensteuerpflichtig zu veranschlagen. Das macht bspw. Sinn, wenn auch in Zukunft Steuervorteile durch Abschreibungen genutzt werden sollen.

Wir beraten Sie im Einzelfall gerne … rufen Sie einfach an.

Ihr Güting-Elektrotechnik & Team

Quellen: PV Magazin
Schreiben vom BMF
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